Reiten im Gelände – was laut Bundesrecht erlaubt ist
Münster – Beim Ritt oder bei der Fahrt ins Grüne ist einiges zu beachten. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Gesetze aus dem Bundes- und Landesrecht vor. Achtung: Änderungen vorbehalten! Außerdem kann es von kommunaler Seite aus weitere Vorschriften geben.
Bundesrecht
Auf öffentlichen Verkehrsflächen gilt auch für Reiter und Fahrer die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die schreibt vor:
Ob unter dem Sattel, vor der Kutsche oder an der Hand: Pferde müssen im Straßenverkehr von Personen mit ausreichender Erfahrung und der richtigen Ausrüstung begleitet werden.
Pferde gehören nicht auf den Bürgersteig oder auf Radwege, sondern auf die Fahrbahn – und zwar ganz rechts an den Rand.
Vom Fahrrad oder Auto aus ein Pferd zu führen, ist verboten!
Ausreichende Beleuchtung ist bei Dunkelheit, Dämmerung und schlechter Sicht Pflicht. Dazu dient eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite getragen werden muss. Außerdem empfehlenswert: Leuchtgamaschen fürs Pferd sowie reflektierende Kleidung und eine links getragene Stiefelleuchte für den Reiter.
Größere Reitergruppen müssen sich zu einem Verband formieren. Ein Verband ist eine Kette aus Zweierpaaren, die maximal 25 Meter lang sein soll. Etwa zwölf Reiter finden in solch einem Verband Platz. Sind es mehr, sollte ein zweiter Verband gegründet werden, der einen Abstand von mindestens zwölf Metern zu anderen Verbänden hält – so können die Reiterverbände einzeln überholt werden.
Bei Wegen mit dem Verkehrszeichen „Verbot für Reiter“ gilt: Kein Zutritt für Pferde.
Landesrecht
Die einzelnen Bundesländer haben zusätzlich noch eigene Gesetze, die für Pferde im Gelände gelten:
Reiten im Gelände – Landesrechte im Norden
Reiten im Gelände – Landesrechte im Süden
Reiten im Gelände – Landesrechte im Westen
Reiten im Gelände – Landesrechte im Osten
Änderungen vorbehalten. Quellen: StVo / FN