Reiten im Gelände – Landesrechte im Norden
Bremen
Reiten und Fahren erlaubt: Auf Straßen und Wegen sowie auf besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben. In Biosphärenreservaten, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sind Reiten und Fahren nur auf dafür gekennzeichneten Wegen erlaubt.
Reiten und Fahren verboten: Auf gekennzeichneten Wanderwegen, Fußwegen und auf Sport- und Lehrpfaden.
Keine Kennzeichnung. Die oberste Naturschutzbehörde kann aber verordnen, dass Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen müssen und unter welchen Umständen dies erfolgen muss.
Hamburg
Reiten erlaubt: Nur auf Straßen und Wegen. In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, in Naturparks sowie im Erholungswald ist Reiten nur auf ausgewiesenen Waldwegen gestattet.
Fahren erlaubt: Nur auf besonders gekennzeichneten Wegen.
Reiten verboten: Auf gekennzeichneten Wanderwegen, Fußwegen und auf Sport- und Lehrpfaden.
Reiten und Fahren erlaubt: Außerhalb der öffentlichen Wege ist es nur auf besonders bestimmten Wegen oder sonstigen Flächen erlaubt – oder mit Befugnis.
Der Senat kann verordnen, dass Pferdekennzeichen gegen Gebühr ausgegeben werden.
Mecklenburg-Vorpommern
Reiten und Fahren erlaubt: Nur auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen.
Reiten verboten: Ausgewiesene Rad- und Wanderwege sowie Sport- und Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet sein.
Reiten erlaubt: Auf privaten Straßen und Wegen aller Art, wenn sie als Reitwege ausgewiesen sind oder ausreichend trittfest sind.
Fahren erlaubt: Nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten.
Reiten verboten: Auf Deichen und Schutzstreifen.
Keine Kennzeichnung notwendig.
Niedersachsen
Reiten erlaubt: In der freien Landschaft (Wald und übrige Landschaft) auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen (befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen, nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahrbar sind).
Reiten verboten: Auf Fahrwegen, die als Radwege ausgewiesen sind.
Fahren erlaubt: Nur auf Fahrwegen.
Keine Kennzeichnung nötig. Die Waldbehörde kann aber durch eine Verordnung eine Kennzeichnungspflicht einführen.
Schleswig-Holstein
Reiten erlaubt: Auf besonders gekennzeichneten oder durch Vereinbarung mit den Nutzungsberechtigten genehmigten Waldwegen und auf privaten befestigten Straßen.
Fahren erlaubt: Auf privaten Wegen und Flächen nur mit Zustimmung des Berechtigten.
Reiten erlaubt: Auf allen öffentlichen Straßen und Feldwegen. Auf privaten Wegen nur, wenn diese trittfest sind oder ausgewiesene Reitwege sind oder die Zustimmung des Berechtigten vorliegt.
Fahren erlaubt: Auf privaten Wegen und Flächen nur mit Zustimmung des Berechtigten.
Reiten erlaubt: Nur, wenn kein reger Badebetrieb herrscht. In vielen Gemeinden ist Reiten am Strand nur im Winterhalbjahr erlaubt.
Reiten verboten: Auf Küstendünen und Strandwällen.
Fahren verboten: Am Meeresstrand.
Der Landesverband Schleswig-Holstein empfiehlt die Kennzeichnung. Die oberste Forstbehörde kann verpflichtende Abgaben einführen. Die Kennzeichen zum Preis von 20 Euro werden durch den Landesverband ausgegeben. Sonderreglungen sind möglich.
Und weiter?
Welche Gesetze gelten deutschlandweit? Zum Bundesrecht geht es hier.
Wie sieht es in anderen Bundesländern aus? Alle Landesrechte finden Sie hier:
Reiten im Gelände – Landesrechte im Süden
Reiten im Gelände – Landesrechte im Westen
Reiten im Gelände – Landesrechte im Osten
Änderungen vorbehalten. Stand: 1/2018. Quelle: FN