Reiten im Gelände – Landesrechte im Westen
Hessen
Reiten erlaubt: Auf befestigten oder naturfesten Wegen, wenn entgegenkommende Verkehrsteilnehmer gefahrlos passiert werden können.
Fahren erlaubt: Auf Waldwegen, die auf einer Breite von mindestens zwei Metern befahrbar sind.
Reiten und Fahren verboten: Auf Rückegassen (unbefestigte forstwirtschaftliche Wege für den Transport von gefällten Bäumen).
Reiten und Fahren erlaubt: Auf Wegen und Straßen außerhalb des Waldes sowie auf ungenutzten Grundflächen.
Keine Kennzeichnung notwendig.
Nordrhein-Westfalen
Reiten erlaubt: Auf privaten Straßen und Fahrwegen (befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege) sowie auf gekennzeichneten Reitwegen. Die Kreise und kreisfreien Städte können die Reitbefugnisse erweitern oder auch einschränken, in Abhängigkeit vom Reitaufkommen und besonderer Erholungszwecke.
Fahren erlaubt: Nur mit Zustimmung des Grundeigentümers.
Reiten und Fahren erlaubt: Auf privaten und öffentlichen Straßen und Wegen. Das gilt auch, wenn diese nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.
Kennzeichnung ist nur für Reiter, nicht für Gespannfahrer nötig. Sie ist nicht pferde-, sondern haltergebunden: Eine Plakette darf für mehrere Pferde verwendet werden. Das Reitkennzeichen mit Jahresplakette kostet 39,50 Euro (Erstantrag) bzw. 30,50 Euro (Folgeantrag) bei privater Nutzung und für vereinseigene Pferde. Reiterhöfe zahlen 89,50 (Erstantrag) bzw. 80,50 Euro (Folgeantrag). Reitkennzeichen werden durch die Unteren Landschaftsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte ausgegeben. Die Verwaltungsgebühren können je nach Behörde leicht abweichen.
Rheinland-Pfalz
Reiten erlaubt: Im Wald auf Straßen und Waldwegen (dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege).
Reiten verboten: Auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung.
Fahren erlaubt: Nur mit Zustimmung der Waldbesitzer.
Reiten und Fahren erlaubt: Auf geeigneten Wegen.
Keine Kennzeichnung notwendig.
Saarland
Reiten erlaubt: Auf Straßen und Wegen (nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege).
Reiten verboten: Auf Maschinenwegen, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfaden.
Fahren erlaubt: Nur mit Sondergenehmigung oder wenn eine Fläche für das Fahren bestimmt ist.
Reiten und Fahren erlaubt: Auf allen Wegen und Straßen.
Keine Kennzeichnung notwendig.
Und weiter?
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Wie sieht es in anderen Bundesländern aus? Alle Landesrechte finden Sie hier:
Reiten im Gelände – Landesrechte im Norden
Reiten im Gelände – Landesrechte im Süden
Reiten im Gelände – Landesrechte im Osten
Änderungen vorbehalten. Stand: 1/2018. Quelle: FN