Reiten im Gelände – Landesrechte im Süden
Baden-Württemberg
Reiten erlaubt: Nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen.
Reiten verboten: Auf gekennzeichneten Wanderwegen unter drei Meter Breite und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden. Die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
Fahren erlaubt: Es muss eine vertragliche Vereinbarung mit der zuständigen Forstbehörde getroffen werden – gegen ein jährliches Nutzungsentgelt.
Reiten und Fahren erlaubt: Auf hierfür geeigneten privaten und beschränkt öffentlichen Wegen und auf besonders ausgewiesenen Flächen. In Naturschutzgebieten und in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten sind das Reiten und Fahren nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet, soweit Rechtsverordnungen keine abweichende Regelung enthalten.
Reiten und Fahren verboten: Auf gekennzeichneten Wanderwegen unter drei Metern Breite, Fußwegen sowie Sport- und Lehrpfaden.
Der Pferdesportverband Baden-Württemberg empfiehlt das grüne Kennzeichen, das durch die Regionalverbände ausgegeben wird. Die Kosten betragen einmalig fünf Euro pro Reiter.
Bayern
Reiten erlaubt: Nur auf Straßen und geeigneten Wegen.
Reiten und Fahren erlaubt: Auf Straßen und geeigneten Wegen. Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann Beschränkungen für das Reiten in der freien Natur z.B. aus Gründen des Naturschutzes oder aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls anordnen.
Einige Naturschutzbehörden und Kreisverwaltungen haben Kennzeichnungsverordnungen eingeführt. Dann gelten diese Stellen als Vergabestellen. Die Kennzeichnung ist unbefristet gültig und kostet meist 13 Euro pro Pferd.
Und weiter?
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Wie sieht es in anderen Bundesländern aus? Alle Landesrechte finden Sie hier:
Reiten im Gelände – Landesrechte im Norden
Reiten im Gelände – Landesrechte im Westen
Reiten im Gelände – Landesrechte im Osten
Änderungen vorbehalten. Stand: 1/2018. Quelle: FN